Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die empeiria GmbH arbeitet auf Grundlage der Selbstverpflichtung
zur absoluten Vertraulichkeit – dies gilt für alle der zur Verfügung
gestellten oder sonst zugänglich gemachten Informationen
über den Auftraggeber, seine Mitarbeiter und Projekte.

1. Personalsuchprojekte
1.1. Personalsuchprojekte werden von der empeiria GmbH auf Basis fester Vereinbarungen und mit Ausschließlichkeit übernommen. Das Honorar beträgt 30 % der jährlichen Dotierung der zu besetzenden Position. Das Festhonorar ist in drei Raten zahlbar:

  • Die erste Rate in Höhe von einem Drittel der Auftragssumme, mindestens jedoch € 5.000,– bei Auftragserteilung,
  • Die zweite Rate, ebenfalls ein Drittel der Auftragssumme, mindestens jedoch T€ 5, bei Präsentation der Kandidaten und
  • Die dritte Rate nach dem Vertragsabschluss mit dem/den Kandidaten.
  • Abweichend hierzu: sollte ein von der empeiria GmbH aktiv übersandtes Profil zur Besetzung einer Vakanz führen, ist der Gesamtbetrag der Erfolgsprovision erst nach Abschluss eines Arbeitsvertrages fällig.

 

1.2. Für den Fall, dass ein von der empeiria GmbH vorgeschlagener Kandidat die zu besetzende Position als freiberuflicher Mitarbeiter, Berater o. ä. übernimmt, berechnet die empeiria GmbH 30 % der jährlichen Gesamtbezüge, mindestens jedoch 15.000,–.

1.3. Sollte der Auftraggeber im Verlauf des Suchprozesses die Position mit einem eigenen Kandidaten besetzen und die empeiria GmbH bereits Kandidaten beim Kunden im Auswahlprozess haben, so ist für die entstandenen Aufwände eine Abgeltungsfee in Höhe von 10 % auf das veranschlagte Jahresgehalt der Position an die empeiria GmbH zu zahlen.

1.4. Im Falle eines "second placement", also der Besetzung einer anderen, nicht im Auftrag
enthaltenen Position mit einem von der empeiria GmbH präsentierten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach dessen Präsentation, steht der empeiria GmbH ein pauschales Honorar i. H. von 20 % der jährlichen Dotierung der Position zu.

1.5. Zu Beginn des Personalsuchprojektes wird eine qualifizierte, detaillierte Positionsbeschreibung als Basisdefinition des Projektes erstellt. Wenn das Suchprojekt aus unternehmensinternen Gründen (z. B. Reorganisation, Vorgesetztenwechsel) zu neuen Voraussetzungen führt und sich das Anforderungsprofil im Laufe des Projektes ändert und dadurch eine neue Marktanalyse mit veränderten Aufgabenstellungen erforderlich wird oder diese Änderung zu einer Absage eines Kandidaten führt, wird das Projekt neu berechnet. Die ursprünglich vereinbarten Konditionen sind in diesem Fall hinfällig.

1.6. Trennt sich der Auftraggeber innerhalb sechs Monate von einem über die empeiria GmbH vermittelten Kandidaten aus von dem Kandidaten zu vertretenden Gründen, garantiert die empeiria GmbH das einmalige kostenlose Durchführen der Nachbeschaffung.

1.7. Die empeiria GmbH gibt eine Garantie des Nicht-Abwerbens bei seinen Auftraggebern für 1 Jahr. Beginn der Garantiezeit ist das Datum des letzten, regulär erteilten Auftrages. Wurde zu einem Rahmenvertrag kein Auftrag erteilt, entfällt diese Frist.

2. Kostenersatz
Mit dem Festhonorar sind die gesamten zeitlichen und sachlichen Aufwendungen der empeiria GmbH, mit Ausnahme der folgenden Punkte abgegolten:

2.1. Reise- und Bewirtungskosten der Berater sowie Fremdauslagen werden separat nach Beleg berechnet.

2.2. Flug- und Bahnreisen erfolgen ausschließlich nach Absprache. Bei der Fahrt mit eigenen Fahrzeugen berechnet die empeiria GmbH 0,50 € pro Kilometer. Spesen werden nicht in Rechnung gestellt.

2.3. Reisekosten für die Kandidaten sind vom Auftraggeber zu tragen.

2.4. Kosten und Honorare werden zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (gem. Deutschem Umsatzsteuergesetz) berechnet und sind ohne Abzug sofort fällig.

3. Kündigung
Es steht dem Auftraggeber frei, den Auftrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zurückzuziehen, ohne dass die empeiria GmbH weitere Kosten in Rechnung stellt. Die bis dahin erfolgten Anzahlungen des Kunden verbleiben als Ersatz für bis dahin geleistete Aufwände bei der empeiria GmbH.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Wiesbaden. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Wiesbaden ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen UN-Kaufgesetze.
Bei Unwirksamkeit einer der vorangehenden Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich durch eine wirksame Klausel ersetzt, die der unwirksamen Klausel sinngemäß am nächsten kommt.

5. Schlussbestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen als Grundlage jeglicher Vertragsabschlüsse mit der empeiria GmbH. Änderungen, Ergänzungen oder abweichende Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung des Erfordernisses der Schriftform.

 

 
 
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